Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, im Gegensatz zu individuellen Vereinbarungen, einer besonderen Kontrolle durch das Gesetz. In seinem Verfahren Az.: 13 U 63/08 hatte das OLG Brandenburg daher zu prüfen, ob es sich bei einer streitigen Vertragsklausel um eine Individualvereinbarung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte.

Die Vertragspartner waren Parteien eines Bauwerkvertrages für zwei Mehrfamilienhäuser. Das vorformulierte Vertragsformular des Auftraggebers sah dabei eine Vertragsstrafenklausel vor, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Tag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,2 Prozent der Nettoabrechnungssumme, höchstens jedoch 10 Prozent der Nettoabrechnungssumme zu zahlen habe.

Bei den Vertragsverhandlungen wurde diese Klausel zunächst gestrichen, später aber handschriftlich wieder mit dem Zusatz in den Vertrag aufgenommen, die Vertragsstrafe sei zwischen den Parteien verhandelt worden und gelte als vereinbart. Nachdem der Auftragnehmer mit 144 Werktagen Verspätung fertig wurde und der Auftraggeber 10 Prozent der Nettoabrechnungssumme von der Schlussrechnung abgezogen hatte, klagte der Auftragnehmer die Vertragsstrafe ein.

In seinem Urteil vom 04.07.2012 stellte das OLG Brandenburg fest, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die bloße Übernahme eines vorformulierten Textes lasse nicht erkennen, dass die Regelung im Sinne einer Individualvereinbarung tatsächlich zwischen den Parteien ausgehandelt worden sei. Dies erfordere nämlich, dass der Verwender der Klausel den gesetzesfremden Kern der Regelung ernsthaft zur Disposition stelle. Somit unterliege die Regelung der Kontrolle nach den AGB-rechtlichen Normen und sei demnach unwirksam. Das Gericht gab der Klage statt.

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