In dem Verfahren des OLG Dresden, Aktenzeichen 21 UF 350/21, stritten die Eltern eines Kindes um die Berechtigung des Vaters, mit dem Kind während der Ferien ein Flugreise in die USA zu unternehmen. Das Gericht sprach sich in seinem Beschluss vom 25.06.2021 für einen zweieinhalbwöchigen Ferienumgang des Vaters aus.
Kein Corona-Risikogebiet
Nachdem das Robert-Koch-Institut die USA nicht mehr als Risikogebiet eingestuft hatte und auch keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt mehr vorlag, beabsichtigte der Vater mit seinem Kind nach Amerika zu reisen, um die dort lebenden hochbetagten Großeltern zu besuchen. Dieses Ansinnen stieß wohl nicht auf Zustimmung bei der getrennt lebenden Mutter, so dass der Vater einen dreiwöchigen Ferienumgang sowie die Berechtigung zu der geplanten Reise beantragte.
Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein.
Sowohl der Verfahrensbeistand des Kindes als auch das Jugendamt sprachen sich in dem Verfahren für einen zweieinhalbwöchigen Ferienumgang aus.
Die Entscheidung des OLG zur Flugreise
Dieser Empfehlung schloss sich das OLG an, da der Ferienumgang dem Kindeswohl entspreche.
Durch die Reise könnten die familiären Kontakte erhalten und vertieft werden. Dabei spiele es auch eine Rolle, dass es den Großeltern aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, nach Deutschland zu reisen. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile einer Reise während der Corona-Pandemie überwögen die positiven Aspekte für die kindlichen Entwicklung.
Weder in den USA noch in Deutschland drohten Vater und Kind eine Quarantänepflicht und der abstrakten Gesundheitsgefahr durch die Corona-Pandemie könne durch die für die Flugreise geltende Testpflicht und die Einhaltung von Hygienemaßnahmen ausreichend begegnet werden. Da die Großeltern sowie der gesamte Freundeskreis vor Ort in den USA überdies vollständig geimpft seien, erscheine es eher unwahrscheinlich, dass das Kind nicht wie geplant zurückkehren könne und hierdurch in seinem seelische Wohl gefährdet wäre.
Eine Zustimmung der Mutter zu der Reise bedürfe es darüber hinaus unabhängig davon nicht, da Fernreisen, auch in das außereuropäische Ausland, keine Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind handele.