Wie erstelle ich ein Nachlassverzeichnis

Wer hat Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis und wie muss ein solches Verzeichnis aussehen? Muss ein Nachlassverzeichnis eine bestimmte Form haben? Mit diesen Fragen beschäftigt sich der nachstehende Beitrag.

Gibt man bei Google das Stichwort „Nachlassverzeichnis“ ein, erscheint als einer der ersten Suchvorschläge „Nachlassverzeichnis-Muster“. Angesichts dessen besteht offensichtlich eine große Unsicherheit der Rechtsuchenden, wie ein solches Nachlassverzeichnis auszusehen hat. Noch größer dürfte die Unsicherheit bei der Frage sein, wer überhaupt Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses hat. Denn ein Nachlassverzeichnis kann nur in ganz bestimmten Fallkonstellationen verlangt werden. Bevor Sie sich daher die Mühe machen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, sollten Sie überprüfen, ob der Anspruchsteller dies von Ihnen überhaupt verlangen kann.

1. Wer hat Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis?

Ganz häufig verlangen Miterben untereinander die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, etwa aufgrund einer großen räumlichen Distanz zum Nachlass oder weil sie seit langem keinen Kontakt mehr zu dem Erblasser hatten. Jedoch besteht zwischen Miterben grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, weil sich jeder Erbe alle Informationen über den Nachlass selbst beschaffen kann, notfalls durch eine von ihm beauftragte Person. Einzig miterbende Abkömmlinge sind untereinander verpflichtet offenzulegen, was sie zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben. Außerdem kann ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Miterben bestehen, der mit dem Erblasser zusammen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Jedoch ist die Zielrichtung dieser Ansprüche eine andere.

Demgegenüber haben pflichtteilsberechtigte Personen Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, da sie ja gerade nicht Erbe geworden sind. Dies dürfte der Hauptanwendungsfall sein, in dem ein solches Verzeichnis verlangt werden kann. Geregelt ist dieser Anspruch in der Vorschrift des § 2314 Abs. 1 BGB.

Eine weitere Fallgestaltung, in welchen ein Nachlassverzeichnis verlangt werden kann, ist der Fall, dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Außerdem zur Vorlage eines solchen Verzeichnisses verpflichtet ist der sog. Erbschaftsbesitzer und der Vorerbe gegenüber dem Erben.

2. Was gehört in ein Nachlassverzeichnis?

Steht demnach fest, dass Sie tatsächlich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen haben, stellt sich natürlich die Frage, was dort alles hineingehört. Was ist das überhaupt, ein Nachlassverzeichnis?

Ganz grundsätzlich ist ein Nachlassverzeichnis zunächst einmal genau das, was das Wort zum Ausdruck bringt, ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses. Es umfasst alle zum Nachlass gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, z. B. Barvermögen, Kapitalvermögen, Forderungen (Aktiva), sowie zum Nachlass gehörende Verbindlichkeiten (Passiva).

In welchem Umfang über diese Dinge Auskunft zu geben ist, hängt jedoch wiederum davon ab, welche Fallkonstellation vorliegt. Bei Pflichtteilsansprüchen muss umfassend Auskunft gegeben werden. Das Nachlassverzeichnis muss also alle Vermögenswerte (Aktiva) und alle Verbindlichkeiten (Passiva) enthalten, die zum Zeitpunkt des Erbfalles noch bestanden. Gleiches gilt bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. In allen anderen Fällen genügt es, Auskunft über die Aktiva zu geben.

3. Wie muss ein solches Nachlassverzeichnis aussehen?

Eines vorweg: Ein gesetzlich vorgeschriebenes Muster oder gar ein Formular gibt es für ein Nachlassverzeichnis nicht. Es muss lediglich so gestaltet sein, dass sich der Berechtigte ohne weiteres ein Bild von dem Bestand des Nachlasses machen kann.

Das Nachlassverzeichnis wird daher aufgebaut wie eine Bilanz. Darin werden zunächst alle Vermögenswerte (Aktiva) aufgeführt, soweit vorhanden mit entsprechenden Werten (z. B. Kontostände zum Todeszeitpunkt), und dann alle Verbindlichkeiten (z. B. Kreditverbindlichkeiten, offene Rechnungen, Beerdigungskosten, etc.).

Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen, bevor Sie eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen. Sollten Sie daher noch Fragen zum Umfang der Auskunftspflicht oder Probleme bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema Erbrecht finden Sie hier.

Weitere Blogbeiträge:

Allgemeines Zivilrecht, Vertragsklausel, Narzissmus

Narzissmus und Sorgerecht

Das Thema Narzissmus ist besonders heikel, wenn Kinder mit im Spiel sind. Dieser Beitrag soll Mut machen, dabei das eigene Handeln zu überdenken und so einen Weg aus dem ewigen Problemkreislauf zu finden.

Weiterlesen »
Allgemeines Zivilrecht, Vertragsklausel, Narzissmus

Narzissmus und toxische Beziehungen

Das Phänomen Narzissmus ist heutzutage in aller Munde. Dieser Beitrag stellt ein Hilfsangebot an betroffene Menschen dar und soll Mut machen, sich mit dem Thema im wahrsten Wortsinn auseinanderzusetzen.

Weiterlesen »
Erbrecht, Nachlassverzeichnis

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Die Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen kann auch dann schon zu laufen beginnen, wenn zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten noch über die Wirksamkeit eines Testaments gestritten wird. Dies entschied das OLG München in seinem Urteil vom 22.11.2021, AZ.: 33 U 2768/21.

Weiterlesen »
Verkehrsrecht, Hinterbliebenengeld, Schmerzensgeld

Schmerzensgeld­ansprüche bei Unfall mit Mountainbike

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich in dem Verfahren 7 U 29/16 mit Schmerzensgeldansprüchen eines verunfallten Mountainbikefahrers zu befassen. Dieser erlitt bei dem Unfall einen Bruch des Halswirbels und infolge dessen eine Querschnittslähmung unterhalb des 4. Halswirbels.

Weiterlesen »

Wobei kann kann ich Ihnen helfen?

Die Kontaktaufnahme ist selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich. Über alle Kosten werden Sie im Vorfeld von mir aufgeklärt. Erst danach entscheiden Sie, ob für Sie eine Beratung oder Beauftragung in Frage kommt. Meine Kontaktdaten finden Sie hier, rufen Sie mich an unter: 02246 / 93 21 36, unter 0202 / 607 803 oder verwenden folgendes

Andere Rechtsgebiete

Schnellkontakt-Formular

Ich sichere Ihnen zu, dass ich mich so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setze. Sie können mich auch unter den Telefonnummern 02246 / 932 136 oder 0202 / 607 803 erreichen.

Wir verwenden Cookies, damit Sie die Funktionen unserer Website optimal nutzen und wir Ihnen mehr Benutzerfreundlichkeit bieten können. Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Datenschutzerklärung