Gibt man bei Google das Stichwort „Nachlassverzeichnis“ ein, erscheint als einer der ersten Suchvorschläge „Nachlassverzeichnis-Muster“. Angesichts dessen besteht offensichtlich eine große Unsicherheit der Rechtsuchenden, wie ein solches Nachlassverzeichnis auszusehen hat. Noch größer dürfte die Unsicherheit bei der Frage sein, wer überhaupt Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses hat. Denn ein Nachlassverzeichnis kann nur in ganz bestimmten Fallkonstellationen verlangt werden. Bevor Sie sich daher die Mühe machen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, sollten Sie überprüfen, ob der Anspruchsteller dies von Ihnen überhaupt verlangen kann.
1. Wer hat Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis?
Ganz häufig verlangen Miterben untereinander die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, etwa aufgrund einer großen räumlichen Distanz zum Nachlass oder weil sie seit langem keinen Kontakt mehr zu dem Erblasser hatten. Jedoch besteht zwischen Miterben grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, weil sich jeder Erbe alle Informationen über den Nachlass selbst beschaffen kann, notfalls durch eine von ihm beauftragte Person. Einzig miterbende Abkömmlinge sind untereinander verpflichtet offenzulegen, was sie zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben. Außerdem kann ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Miterben bestehen, der mit dem Erblasser zusammen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Jedoch ist die Zielrichtung dieser Ansprüche eine andere.
Demgegenüber haben pflichtteilsberechtigte Personen Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, da sie ja gerade nicht Erbe geworden sind. Dies dürfte der Hauptanwendungsfall sein, in dem ein solches Verzeichnis verlangt werden kann. Geregelt ist dieser Anspruch in der Vorschrift des § 2314 Abs. 1 BGB.
Eine weitere Fallgestaltung, in welchen ein Nachlassverzeichnis verlangt werden kann, ist der Fall, dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Außerdem zur Vorlage eines solchen Verzeichnisses verpflichtet ist der sog. Erbschaftsbesitzer und der Vorerbe gegenüber dem Erben.
2. Was gehört in ein Nachlassverzeichnis?
Steht demnach fest, dass Sie tatsächlich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen haben, stellt sich natürlich die Frage, was dort alles hineingehört. Was ist das überhaupt, ein Nachlassverzeichnis?
Ganz grundsätzlich ist ein Nachlassverzeichnis zunächst einmal genau das, was das Wort zum Ausdruck bringt, ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses. Es umfasst alle zum Nachlass gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, z. B. Barvermögen, Kapitalvermögen, Forderungen (Aktiva), sowie zum Nachlass gehörende Verbindlichkeiten (Passiva).
In welchem Umfang über diese Dinge Auskunft zu geben ist, hängt jedoch wiederum davon ab, welche Fallkonstellation vorliegt. Bei Pflichtteilsansprüchen muss umfassend Auskunft gegeben werden. Das Nachlassverzeichnis muss also alle Vermögenswerte (Aktiva) und alle Verbindlichkeiten (Passiva) enthalten, die zum Zeitpunkt des Erbfalles noch bestanden. Gleiches gilt bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. In allen anderen Fällen genügt es, Auskunft über die Aktiva zu geben.
3. Wie muss ein solches Nachlassverzeichnis aussehen?
Eines vorweg: Ein gesetzlich vorgeschriebenes Muster oder gar ein Formular gibt es für ein Nachlassverzeichnis nicht. Es muss lediglich so gestaltet sein, dass sich der Berechtigte ohne weiteres ein Bild von dem Bestand des Nachlasses machen kann.
Das Nachlassverzeichnis wird daher aufgebaut wie eine Bilanz. Darin werden zunächst alle Vermögenswerte (Aktiva) aufgeführt, soweit vorhanden mit entsprechenden Werten (z. B. Kontostände zum Todeszeitpunkt), und dann alle Verbindlichkeiten (z. B. Kreditverbindlichkeiten, offene Rechnungen, Beerdigungskosten, etc.).
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen, bevor Sie eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen. Sollten Sie daher noch Fragen zum Umfang der Auskunftspflicht oder Probleme bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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