Zum Unfallhergang
Der zum Unfallzeitpunkt 35 Jahre alte Kläger befuhr mit seinem Mountainbike einen Feldweg, der in einem Waldstück endete. Nach rund 50 Meters befand sich auf dem Feldweg ein sogenanntes Zierharmonika-Heck. Dabei handelt es sich um eine Konstruktion aus zwei vertikalen Holzstäben, an welchen das Verkehrszeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge“ angebracht war, die von zwei quer über den Weg laufenden Stacheldrähten in einer Höhe von ca. 60 und 90 Zentimetern gehalten wurden. Dieses Zierharmonika-Heck war Ender der 80-er Jahre von dem seinerzeitigen Jagdpächter im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde errichtet worden.
Zwar hatte der Kläger den quer über den Weg gespannten Stacheldraht noch bemerkt. Gleichwohl gelang es ihm nicht mehr, sein Fahrrad rechtzeitig zum Stehen zu bringen, und er stürze in das Zierharmonika-Heck hinein. Danach konnte er sich nicht mehr bewegen.
Die Entscheidung: Schmerzensgeld angemessen
Vor Gericht machten die Beklagten geltend, der Kläger sei mit einer unangepassten Geschwindigkeit gefahren. Das sahen die angerufenen Instanzgerichte wohl ähnlich und sahen hier ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 75 Prozent.
Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof die vorangegangenen Urteile jedoch wieder auf und verwies die Sache an das OLG Schleswig zur erneuten Verhandlung zurück. Dabei gaben die obersten Bundesrichtern dem OLG Schleswig mit auf den Weg, dass als Umstand, der ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers begründen könne, lediglich die Nutzung von Klickpedalen anstatt normalen Pedalen auf einem unbefestigten und unebenen Feldweg in Betracht komme. Zudem könne dies allenfalls zu einer Anspruchsminderung von 25 Prozent führen.
Das OLG Schleswig führte darauf hin eine ergänzende Beweisaufnahme durch und kam dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl das von dem Kläger verwendete Fahrrad als auch die von ihm genutzten Klickpedale und Schuhe für einen Einsatz im sog. Cross-Country-Bereich vorgesehen seien. Für einen erfahrenen Nutzer eines Klickpedalsystems sei es auch nicht unüblich, auf unbefestigten und unbekannten Feldwegen die „normalen“ Pedale anstatt der Klickpedale zu nutzen. Eine Verletzung einer dem Kläger sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit im Sinne eines Mitverschuldens liege somit nicht vor.
In Anbetracht dessen hielt der Senat schließlich ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 800.000,- € für angemessen. Hier sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es dem Geschädigten kaum möglich sei, in der anhaltenden Niedrigzinsphase auskömmliche Erträge durch eine Anlage des Schmerzensgeldes zu erzielen. Daher sei hier ein Schmerzensgeld angemessen, welches sich an der oberen Grenze dessen bewegt, was in der bundesdeutschen Rechtsprechung zuerkannt wird.