Ausübungskontrolle bei Unterhaltsabänderung
Mit Beschluss vom 17.03.2021 (Aktenzeichen XII ZB 221/19) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine erneute, nachgeschaltete Ausübungskontrolle nach § 242 BGB in der Beschwerdeinstanz möglich ist, da nach § 238 I FamFG die Abänderung einer rechtskräftigen Unterhaltsverpflichtung wegen geänderter Tatsachen möglich ist.