Der Fall
Die Eheleute hatten 1978 geheiratet. Aus der Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen. Im Jahr 1981 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, mit dem die Eheleute auf nachehelichen Unterhalt verzichteten und den Versorgungsausgleich ausschlossen.
Im Mai 2006 trennten sich die Eheleute und schlossen einen weiteren notariellen Ehevertrag. Dieser bestätigte den ursprünglichen Vertrag, sah aber zusätzlich eine Abfindungszahlung für den Unterhalt der Ehefrau in Höhe von 25.000.- € vor.
Die Ehe wurde rechtkräftig geschieden und der Ehemann unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Eheverträge verurteilt, an seine Frau nachehelichen Unterhalt nach § 1573 II BGB zu zahlen (sog. Aufstockungsunterhalt). Die Unterhaltsverpflichtung wurde bis zum 01.09.2016 befristet.
Ab April 2014 bezog die Ehefrau eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Zusätzlich begehrte sie nun im Anschluss an die vorherige Befristung Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 4 BGB. Demgegenüber begehrte der Ehemann eine Abänderung des Unterhalts auf Null ab April 2014.
Das Amtsgericht wies den Antrag des Ehemannes ab. Und auch in der zweiten Instanz konnte der Ehemann mit seinem Begehren nicht voll durchdringen. Lediglich die Höhe des Unterhalts wurde durch das Kammergericht herabgesetzt.
Die Entscheidung des BGH
Auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hob der Bundesgerichtshof die vorherigen Entscheidungen auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Zwar sei die Unwirksamkeit eines Ehevertrages grundsätzlich zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe zu beurteilen. Jedoch könne sich für einen künftig geschuldeten Unterhalt durch die weitere Entwicklung ergeben, dass eine späteres Berufen seitens des vom Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine entsprechende Regelung des Ehevertrages nicht mehr rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ist. Eine erneute, nachgeschaltete Ausübungskontrolle sei daher in der Beschwerdeinstanz zulässig, da nach § 238 I FamFG eine Abänderung der rechtskräftigen Unterhaltsverpflichtung aufgrund geänderter Tatsachen möglich ist.
Eine solche wesentliche Veränderung der Tatsachen stelle zum einen der Wechsel vom Aufstockungsunterhalt zum Krankheitsunterhalt dar. Und auch die 2014 eingetretene Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau sei eine wesentliche Veränderung im Vergleich zu ihren früheren Erwerbsmöglichkeiten, so dass eine Anpassung bzw. eine andere Beurteilung gerechtfertigt sei.
Mit dieser Entscheidung weitet der BGH den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, wann ein ehebedingter Nachteil durch die Anpassung von Eheverträgen oder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle auszugleichen ist, auf das Abänderungsverfahren zum nachehelichen Unterhalt aus. Es kann somit zu jedem Zeitpunkt geprüft werden, ob die ehevertraglichen Regelungen einer Ausübungskontrolle standhalten oder nicht.
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