In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 6 AZR 519/07), das im Januar 2008 seinen Abschluss fand, stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung. Strittig war in diesem Fall insbesondere, ob die Kündigung der erforderlichen Schriftform entsprach.
Kündigungsschutzklage
Das Gericht wies zwar die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zwar ab. Im Rahmen der Urteilsbegründung machte es aber deutlich, dass eine Kündigung nur dann dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genügt, wenn sie vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel ist dafür nicht ausreichend, denn es muss nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit sei allerdings ein großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb es auf die Lesbarkeit des Namenszuges nicht ankommt.
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