Haftungsrecht der Rechtsanwälte
Die Rechtsanwaltschaft ist seit jeher nicht gut gelitten. So verfügte bereits König Friedrich Wilhelm I. im Jahr 1726:
„Wir verordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor Ihnen hüten kann.“
Das Unbehagen rührt oftmals daher, dass dem Mandanten die Abrechnung des Mandatsverhältnisses nicht nachvollziehbar ist. Dabei gibt es im Internet zahlreiche Gebührenrechner, mit deren Hilfe sich eine Rechnung zumindest rechnerisch auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lässt (z.B. auf der Internetseite des Deutschen Anwaltvereins).
Dies hilft aber selbstverständlich nicht weiter, wenn die Rechnung schon im Ansatz falsch ist. Etwa wenn behauptet wird, es werde auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet, obwohl eine solche gar nicht getroffen wurde. Oder die abgerechneten Gebühren erfassen gar nicht die Tätigkeit, die abgerechnet werden soll. In all diesen Fällen sollten Sie die Rechnung durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Aber nicht nur Fehler bei der Abrechnung führen zu einem schlechten Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Oftmals sind es handwerkliche Fehler, mangelnde Transparenz oder schlicht die Untätigkeit des Rechtsanwalts. In all diesen Fällen stehe ich Ihnen im Bereich Haftungsrecht gerne mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie Kontakt auf.