01 Architekten- und Ingenieursrecht
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Bereich des privaten Baurechts umfasst auch die Überprüfung von Architektenverträgen und Ingenieursverträgen. Für Honorare von Architekten und Ingenieure gibt es mit der sog. HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, eine spezielle Grundlage. Streitpunkte sind hierbei oft die Prüffähigkeit der Rechnung bzw. die Höhe des Honorars oder Unstimmigkeiten im Rahmen der Bauausführung und Bauleitung. Auch hier sollten, wegen der oftmals recht hohen Streitwerte, vorschnelle Schritte vermieden und fachkundiger Rat eingeholt werden.
02 Bauvertragsrecht
Die Tätigkeit im Bauvertragsrecht erstreckt sich von der Prüfung von Bauverträgen und Bauträgerverträgen über die baubegleitende Rechtsberatung bis hin zur Vertretung in baurechtlichen Verfahren. Selbstverständlich stehe ich Ihnen aber auch bei Fragen hinsichtlich der Finanzierung eines Bauvorhabens oder bei dem Erwerb gebrauchter Immobilien gerne beratend oder vertretend zur Verfügung.
Häufigstes Streitthema im Bereich des privaten Baurechts ist die Beseitigung von Baumängeln. Probleme bereitet hierbei oftmals, dass Bauherren das Bauwerk abgenommen haben, ohne sich der Tragweite und der Konsequenzen einer erfolgten Abnahme bewusst zu sein. Denn mit der Abnahme wird erklärt, dass das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht hingenommen wird. Bevor also eine Abnahmeerklärung unterzeichnet wird, sollte in jedem Fall eine anwaltliche Beratung erfolgen.
Kennzeichnend für baurechtliche Fälle ist oft Streit zwischen den Parteien über bautechnische Fragen. Vor der eigenständigen Beauftragung eines Sachverständigen durch den Mandanten sollte mit einem Rechtsanwalt die Möglichkeit eines sog. Selbständigen Beweisverfahrens erörtert werden. Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, das der Sicherung von Beweisen dient und auf die Vermeidung eines oft langwierigen Bauprozesses mit all seinen Risiken abzielt.
03 Öffentliches Baurecht
Der Bereich des öffentlichen Baurechts umfasst das Vergaberecht, das Planungsrecht und das Überwachungsrecht. Wesentliche Fragestellung im Bereich des Planungsrechts ist in der Regel die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, etwa unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes, des Bauordnungsrechts oder des Naturschutzrechts. Aber auch die Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung fällt in diesen Bereich.
04 Sonstiges Baurecht
Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch bei Fragen im Zusammenhang mit dem Bauversicherungsrecht, dem Bauinsolvenzrecht und dem Vergaberecht mit Rat und Tat zur Seite. Ferner fallen auch einzelne Handwerkerleistungen in den Bereich des Baurechts, da es sich hierbei regelmäßig auch um Werkverträge handelt.
05 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Eine baurechtliche Besonderheit ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, oft besser bekannt unter der Abkürzung VOB.
Teil A der VOB (VOB/A) enthält Regelungen zum Vergaberecht. Diese kommen zur Anwendung, wenn öffentliche Auftraggeber ihren Leistungsbedarf mittels öffentlicher Aufträge decken und den Vertragspartner in einem formalisierten Verfahren ermitteln. Hier besteht die anwaltliche Tätigkeit in der Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Verfahrens und der Beachtung der Verfahrensgrundsätze für bei der Vergabe nicht berücksichtigte Unternehmen.
Teil B des Regelwerks (VOB/B) dient daneben der Abwicklung von Bauvorhaben und ergänzt bzw. modifiziert das System des Werkvertragsrechts des BGB. Für Bauwerkverträge zwischen Privatleuten gilt die VOB/B nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, und auch dann nicht uneingeschränkt, da ihr Regelungsgehalt zum Teil erheblich von dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrechts abweicht. Vor der Unterzeichnung eines solchen Bauwerkvertrages mit seinen oft weit reichenden finanziellen Folgen sollte daher unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden.
06 Werkvertragsrecht
Neben bauspezifischen Fragen gehört auch der gesamt Komplex rund um Handwerkerleistungen, aber auch die Reparatur von Fahrzeugen zu diesem Themenkomplex. Gerade bei Werkverträgen im Zusammenhang mit der Reparatur von Fahrzeugen wird häufig viel zu lange gewartet, bis anwaltlicher Rat eingeholt wird, da viele Betroffene auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Zudem stellt sich oft erst nach Abholung des Fahrzeugs aus der Werkstatt heraus, dass die erbrachte Werkleistung mangelhaft ist, gleichwohl aber die Herausgabe des Fahrzeugs grundsätzlich von der Zahlung des Werklohns abhängig gemacht werden kann.